TURNVEREIN SPECHBACH e.V.
Turnen * Leichtathletik * Gymnastik * Turnerkapelle * Akkordeongruppe
Nachfolgende Satzung des Turnvereins Spechbach wurde von der Generalversammlung am 28.03.2010 rechtsgültig beschlossen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Sinsheim im Vereinsregister eingetragen unter der Nr. 266
Satzung des Turnverein Spechbach e.V.
§ 1 Am 08. Oktober 1950 wurde der Turnverein Spechbach gegründet. Der Verein führt den Namen “Turnverein Spechbach" und hat seinen Sitz in Spechbach. Der Verein ist über den regionalen Sportbund dem deutschen Sport- sowie Turnerbund angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege von Leibesübungen, Turnen und Leichtathletik, sowie das Musizieren in der Turnerkapelle und der Akkordeongruppe. Damit wird den sportlichen und kulturellen Interessen der Mitglieder Rechnung getragen und die Gemeinsamkeit im Dorfe gefördert.
§ 3 (A) Der Turnverein Spechbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(B) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(C) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(D) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 3 Abs. (C) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(E) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(F) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(G) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(H) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
(I) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(J) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(K) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 In den Turnverein kann jede gut beleumundete Person ohne Rücksicht auf Alter und Herkunft aufgenommen werden. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.
§ 5 Jede konfessionelle und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist den Mitgliedern untersagt.
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Turnen * Leichtathletik * Gymnastik * Turnerkapelle * Akkordeongruppe
§ 6 Der Verein besteht aus: a.) ausübenden (aktiven) Mitgliedern
b.) unterstützenden (passiven) Mitgliedern
c.) Ehrenmitgliedern
a.) Ausübende (aktive) Mitglieder sind männliche oder weibliche Personen, die sich turnerisch, sportlich oder musikalisch im Verein betätigen,
b.) Unterstützende (passive) Mitglieder sind Personen, die den Verein aus Interesse an der Sache unterstützen und fördern,
c.) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in dem Verein besondere Verdienste erworben haben.
Sie können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt.
Alle ausübenden Mitglieder sind zur Teilnahme an den festgesetzten Übungsstunden angehalten.
§ 7 Der Vereinsbeitrag wird in zwei Raten jeweils im April und Oktober erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung beschlossen. Durch die erfolgte Beitragszahlung ist jedes Mitglied gegen Unfall während der Betätigung im oder für den Verein versichert.
§ 8 Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt bei allen satzungsgemäß einberufenen Versammlungen.
Allen Mitgliedern steht das Recht zu, bei Vereinsveranstaltungen ihre nächsten Angehörigen mitzubringen. Durch Beschluss der Vorstandschaft können auch fremde Personen mitgebracht werden.
§ 9 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Quartalsende möglich, wenn spätestens 4 Wochen vorher eine schriftliche Kündigung gegenüber der Vorstandschaft erfolgt ist. Die Beitragspflicht bleibt in voller Höhe bis zum Austrittsdatum bestehen.
§ 10 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, wenn:
a.) vereinsschädigendes Verhalten;
b.) grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen (Zwecke), gegen die Anordnung des Vorstandes;
c.) Schädigung des Vereinsansehens;
d.) groben Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
e.) Nichtbezahlen des Vereinsbeitrages nach vorheriger Mahnung vorliegt.
Über einen Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet die Vorstandschaft. Gegen dessen Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Jedem Mitglied ist dabei ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Über den Widerspruch wird in der nächsten turnusmäßigen Generalversammlung entschieden. Bis zu deren Entscheidung ruht das Ausschlussverfahren. Kommt dann die Mitgliederversammlung auch zum Beschluss den Ausschluss durch die Vorstandschaft zu bestätigen und den Widerspruch nicht zuzulassen, ist das Ausschlussverfahren endgültig abgeschlossen.
§ 11 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr).
§ 12 Der Vorstand setzt sich Zusammen aus:
A) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
B) dem Gesamtvorstand, bestehend aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, siehe oben,
b) den Abteilungsleitern (Fachwarten),
c) dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.
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§ 12ff
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes - darunter 1. Vorsitzender oder 2.Vorsitzender – vertreten.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre, jeweils abwechselnd 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende gewählt. Neben dem 1. Vorsitzenden wird jeweils der Schriftführer und neben dem 2. Vorsitzenden jeweils der Kassier gewählt.
Die Fachwarte werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihre Tätigkeit kann auf eigenen Wunsch oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden. Zeitpunkt eines Wechsels ist hier die Generalversammlung.
Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit. Falls kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Zuruf - Akklamation - gewährt werden.
Die Vorstandsmitglieder scheiden erst aus ihren Ämtern aus, wenn der jeweilige Nachfolger gewählt ist.
Im Falle vorzeitigen Ausscheidens, ist der restliche Vorstand berechtigt, für die verbleibende Amtszeit aus den Mitgliedern einen entsprechenden Nachfolger zu wählen.
Die Wahl des Nachfolgers sollte jedoch durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgen. Falls erforderlich, können zwei Ämter zusammengelegt werden.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 500,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandschaft vorliegt.
Dies gilt nur intern!
§ 13 Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins. Er führt Protokoll über die Sitzungen der Vorstandschaft sowie über die Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei einem Wechsel des Schriftführers ist die Übergabe im Protokollbuch schriftlich niederzulegen.
§ 14 Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Er sorgt für pünktliches Einziehen der Mitgliedsbeiträge. Er ist nur zu solchen Ausgaben berechtigt, welche die Vorstandschaft bewilligt hat. Bei einem Wechsel des Kassenwartes ist die Übergabe schriftlich festzuhalten, ebenso die erfolgte Kassenprüfung.
Von der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer (2 Mitglieder) gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht hierüber zu erstatten.
§ 15 Der Turnwart wird mit der Leitung und Überwachung aller beim Verein betriebenen Sportarten beauftragt. Er sorgt für die Ausbildung und Erziehung einer geeigneten Vorturnerschaft. Den Anordnungen der Vorstandschaft, insbesondere des Turnwartes ist Folge zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Musikwart bezüglich der Turnerkapelle und der Akkordeongruppe, sowie allen Fachwarten. Diesen wird das Recht eingeräumt, im Falle der Notwendigkeit, selbständig Sitzungen einzuberufen.
§ 16 Der Gerätewart ist für die Pflege und den jederzeit brauchbaren Zustand der Geräte des Vereins verantwortlich. Ebenso sind alle Mitglieder angehalten, das Vereinseigentum (Turn- und Sportgeräte sowie Musikinstrumente und Noten) pfleglich zu behandeln.
Für Schäden durch unsachgemäße Behandlung hat das jeweilige Mitglied aufzukommen.
§ 17 Die Sitzungen der Vorstandschaft sind nicht öffentlich, soweit es sich um persönliche und finanzielle Angelegenheiten handelt.
§ 18 Mitglieder der Vorstandschaft, die ihr Amt zum Nachteil des Vereins missbrauchen, können durch Beschluss einer Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden.
§ 19 Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft alljährlich, bis spätestens Ende März, die Jahreshauptversammlung ein, zu der, spätestens 4 Wochen vorher, durch Veröffentlichung im Amtsblatt einzuladen ist. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten:
a) Geschäftsberichte des Vereinsvorstandes und seiner Mitglieder, sowie deren Entlastung.
b) Erledigung der eingegangenen Anträge und Wünsche.
c) Neuwahlen der Vorstandschaft.
d) Eventuelle Satzungsänderungen.
e) Verschiedenes, Jahresplanung, Veranstaltungen, etc.
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§ 20 Jede durch Bekanntgabe der Tagesordnung ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Zur Annahme eines Antrages ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Versammlung sind für die Mitglieder bindend.
§ 21 Mitglieder können Anträge nur zur Generalversammlung stellen. Diese müssen mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Zur Annahme sind 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Generalversammlung erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen. Sie bedürfen generell der Ankündigung auf der Einladung.
§ 22 Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Im übrigen hat die Einberufung einer Versammlung nach den Vorschriften des § 19 zu erfolgen.
Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Die Vorstandschaft kann jederzeit bei Notwendigkeit durch eine kurzfristige Bekanntgabe einberufen werden.
§ 23 Alle ausübenden Mitglieder unterstehen den Anordnungen der Fachwarte, denen Folge zu leisten ist. Den Fachwarten steht das Recht zu, im Einvernehmen mit der übrigen Vorstandschaft und den aktiven Mitgliedern die Teilnahme an Turn- und Sportwettkämpfen sowie Musikwettbewerben oder Musikveranstaltungen zu beschließen. Die einzelnen Abteilungen sind hierüber rechtzeitig zu unterrichten.
§ 24 Die Teilnahme an den ausgeschriebenen oder vereinbarten Wettkämpfen bzw. Veranstaltungen ist für die jeweils in Frage kommenden aktiven Mitglieder verpflichtend.
Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat seinen Fachwart oder Übungsleiter unter Angabe des Grundes zu verständigen. Hierzu gehören auch die Übungsstunden.
§ 25 Für die langjährige Mitgliedschaft oder besondere Leistungen im Verein können auf Beschluss der Vorstandschaft Ehrungen erfolgen.
§ 26 Vereinsauflösung
Solange ein Vorstandsmitglied und 6 Vereinsmitglieder für das Weiterbestehen des Vereins eintreten, kann der Verein nicht aufgelöst werden. Sinkt die Mitgliederzahl unter den angeführten Stand, ist der Verein aufzulösen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Spechbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche und/oder künstlerische/kulturelle Zwecke zu verwenden hat und mit der Maßgabe, dieses einem innerhalb von 5 Jahren in Spechbach gegründeten steuerbegünstigten Verein mit gleichem Ziel und Zweck, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für dessen gemeinnützige Zwecke zu übertragen.
§ 27 Für die Vereinsjugend gilt neben dieser Satzung die am 27.02.1993 von der Generalversammlung beschlossene Jugendordnung.
§ 28 Die vorstehende Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft; spätesten aber am Tage der Eintragung ins Vereinsregister.
§ 29 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach In-Kraft-Treten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der vorgesehenen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vorstandschaft mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Bankverbindung: Volksbank Neckartal, Konto-Nr. 3912400, BLZ 67291700
IBAN: DE12 6729 1700 00039124 00 BIC: GENODE61NGD